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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ALLGEMEINE TARIFE
ANWENDBAR FÜR ALLE GSB-BESTELLUNGEN AB DEM 01.05.2024

Die SAS LGI ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft, eingetragen unter SIREN 452 615 354, mit Sitz in 1 Rue de l'Empire, 59133 PHALEMPIN, und einem Grundkapital von 800.000,00 Euro. Ihre von der Agence de la transition écologique (ADEME) erzeugte eindeutige Kennung lautet: FR304003_04GGCF.

ARTIKEL 1 - GELTUNGSBEREICH
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe oder Dienstleistungen, die von der SAS LGI (nachfolgend "der Verkäufer") an Heimwerkermärkte (GSB), die Heimwerker- und Haushaltswaren unverändert an Endkunden (nachfolgend "der Kunde" oder "die Kunden") weiterverkaufen, getätigt werden.

Die vorliegenden AGB bilden gemäß Artikel L.441-1 des Handelsgesetzbuchs die einzige Grundlage für die Handelsverhandlungen zwischen den Parteien. Sie können gegebenenfalls durch besondere Bedingungen ergänzt werden, die zwischen den Parteien im Rahmen der Geschäftsverhandlungen ausgehandelt werden.

Jede Abweichung von den vorliegenden AGB ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gemäß Artikel L.441-3 des Handelsgesetzbuches unterzeichnet wird, sowie gegebenenfalls eines Zusatzes.

ARTIKEL 2 - VERHANDLUNGSZEITPLAN
Um die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Unterzeichnung des Einheitlichen Vertrags einzuhalten, möchte der Verkäufer, soweit möglich, dass seine Kunden den folgenden Verhandlungszeitplan einhalten:

Innerhalb einer angemessenen Frist vor dem 1. März: Der Verkäufer versendet seine AGB an die Kunden.
Innerhalb einer angemessenen Frist nach Erhalt der AGB: Der Kunde teilt dem Verkäufer seine Anmerkungen zu den AGB mit und übermittelt dem Verkäufer seine Vertragsunterlagen, einschließlich des Entwurfs des Handelsvertrags und des Entwurfs des Logistikvertrags.
Einen Monat nach Erhalt der Vertragsunterlagen: Der Verkäufer äußert seine Vorbehalte zum Vertragsentwurf durch Änderung des Vertrags oder durch einen Zusatzvertrag und die Parteien tauschen sich über die Punkte aus, über die sie sich nicht einig sind.
Spätestens am 1. Februar: Der Verkäufer und der Kunde prüfen den Stand der Verhandlungen und die Möglichkeit, eine Vereinbarung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu unterzeichnen.
Spätestens am Stichtag: Die Parteien unterzeichnen die schriftliche Vereinbarung und eventuelle Zusatzvereinbarungen.

Falls der Verkäufer und der Kunde keine Einigung über einen Teil der Produkte erzielen können, ist jeder berechtigt, die Geschäftsbeziehung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist im Sinne von Artikel L.442-1 des Handelsgesetzbuches auch nur teilweise zu beenden.

Die Geschäftsverhandlungen müssen in gutem Glauben geführt werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, regelmäßig schriftliche Protokolle zu verfassen.

ARTIKEL 3 - PREISE
Die zwischen den Parteien anwendbaren Preise sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gelten, es sei denn, es wurde ein besonderer Vertrag für eine bestimmte Zeit zwischen dem Verkäufer und einem Kunden geschlossen, dessen Bedingungen während der Vertragsdauer und zu den besonderen Bedingungen gelten, die in dem genannten Vertrag festgelegt sind.

Alle Tarife, die in Euro oder in einer anderen Währung angegeben sind, werden nach dem Umrechnungskurs der Währung berechnet, der am Tag der Erstellung der Preisliste gilt. Alle Wechselkursänderungen gehen weiterhin zu Lasten des Kunden und werden nach dem am Tag der Bestellung geltenden Umrechnungskurs berechnet.

Alle Steuern, die auf die Preise erhoben werden, sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Steuern. Im Falle einer Änderung wird ihre Änderung auf den praktizierten Preis gemäß den von der Steuerverwaltung auferlegten Regeln angerechnet.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung der Kunden mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor ihrer Anwendung zu ändern, wobei jedoch bestimmte außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, eine Benachrichtigung innerhalb einer kürzeren Frist rechtfertigen könnten.

Die Ökogebühren, die der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden AGB an Ecomaison entrichtet, können sich ändern. Jede Änderung der Ökogebühren nach oben oder unten wird folglich automatisch auf diesen Tarif übertragen.

ARTIKEL 4 - BESTELLUNG UND LIEFERUNG
Der Kunde erteilt dem Verkäufer Bestellungen per E-Mail an die Adresse contact@lgindustries.fr oder per EDI, wobei er sich an die festgelegte Mindestbestellmenge halten muss.

Jede Bestellung durch den Kunden wird :

Bei Produkten auf Lager mindestens fünf (5) Werktage vor dem gewünschten Lieferdatum.
Bei Produkten, die auf Anfrage hergestellt werden, mindestens neunzig (90) Werktage vor dem Versanddatum.

Nach Eingang der Bestellung bestätigt der Verkäufer den Erhalt der Bestellung, die er ausdrücklich annimmt.

Nach Annahme der Bestellung eines "Neukunden" muss eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtauftragswerts (inkl. MwSt.) geleistet werden. Erst nach Eingang dieser Anzahlung gilt die Bestellung als endgültig angenommen. Als "Neukunde" gilt jeder Kunde, der seit mindestens zwölf (12) Monaten nicht mehr bestellt hat.

Im Falle eines Fehlers bei der Bestellung (kein Mindestbestellwert, Preis, Lieferzeit...) wird dem Kunden vom Verkäufer eine Benachrichtigung zugesandt. Dieser muss die notwendigen Korrekturen vornehmen, damit die Bestellung vom Verkäufer angenommen werden kann.

Jede vom Kunden gewünschte Änderung oder Stornierung einer Bestellung kann nur akzeptiert werden:
Für Produkte, die auf Lager sind, innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach der Auftragserteilung.
Für Produkte, die auf Anfrage hergestellt werden, innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Auftragserteilung.

Nach Ablauf dieser Fristen kann keine Änderung oder Stornierung einer Bestellung mehr vom Verkäufer akzeptiert werden.

Der Tarif, der auf jede vom Kunden veranlasste Änderung einer Bestellung anwendbar ist, ist der Tarif, der am Tag der Aufgabe der geänderten Bestellung gültig ist.

Die Lieferfristen des Verkäufers werden dem Kunden vorbehaltlich einer Toleranz von:
Für Produkte auf Lager, +/- 3 Tage je nach den von den Transportunternehmen auferlegten Beschränkungen.
Für Produkte, die auf Anfrage hergestellt werden, +/- 100 Tage je nach den internationalen maritimen Beschränkungen mitgeteilt.

Bei Eintritt eines vom Willen der Parteien unabhängigen Umstands im Sinne der Empfehlung 19-1 der CEPC, eines Ereignisses, das eine Unvorhersehbarkeit im Sinne von Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches darstellt, oder einer Situation höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches, die die Lieferung der gesamten Bestellung oder eines Teils davon unmöglich macht, unternimmt der Verkäufer seine besten Anstrengungen, um den Kunden zu informieren und ihm gegebenenfalls eine Ersatzlösung vorzuschlagen. Sollte sich diese als unmöglich erweisen, kann die Bestellung auf Initiative des Verkäufers ohne Kosten für eine der Parteien storniert werden, vorausgesetzt, dass der Kunde nicht die Ursache für die Verlängerung der Lieferfristen oder die Unmöglichkeit der Lieferung ist; in diesem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Entschädigung für seinen Schaden zu erhalten.

Die verkauften Waren (einschließlich franko) werden gemäß dem Incoterm© geliefert, der im Jahresvertrag von den Parteien einvernehmlich festgelegt wurde.
Im Falle von Schäden, Beeinträchtigungen oder Verlusten, die dem Transportunternehmen zuzuschreiben sind oder im Rahmen des Transports auftreten, ist der Kunde verpflichtet, Vorbehalte, Reklamationen oder geeignete Maßnahmen gegenüber dem Transportunternehmen zu ergreifen. Der Verkäufer kann unter keinen Umständen für Transportstreitigkeiten haftbar gemacht werden.

Mit Ausnahme von Transportstreitigkeiten, die den oben genannten Bestimmungen unterliegen, muss jede Reklamation bezüglich der Unversehrtheit der Ware bei Erhalt der Bestellung unbedingt innerhalb einer Frist von maximal 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden, andernfalls ist die Reklamation unzulässig. Der Reklamation sind sämtliche Belege für die Reklamation beizufügen, damit der Verkäufer die Rechtmäßigkeit der Reklamation überprüfen und ihr gegebenenfalls eine positive Behandlung zukommen lassen kann.

Wenn der Kunde über mehrere Lager verfügt, zwischen denen die vom Verkäufer gelieferten Waren zirkulieren können, kann dem Verkäufer kein Streitfall bezüglich einer Beschädigung oder Beeinträchtigung der Produktintegrität zugerechnet werden, wenn er Gegenstand einer verspäteten Reklamation ist, die es dem Verkäufer nicht erlaubt, sich von der Zurechenbarkeit des gemeldeten Streitfalls zu überzeugen. In jedem Fall wird keine Rücksendung von Waren akzeptiert, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem nach Prüfung der Reklamation ausdrücklich zu, wobei eine solche Zustimmung in keinem Fall als Anerkennung einer ihm zurechenbaren Haftung oder als Anerkennung der Begründetheit der erhobenen Reklamation durch den Verkäufer gilt.

ARTIKEL 5 - LOGISTIKSTRAFEN
Die Anwendung von Logistikstrafen muss den Bestimmungen des Artikels L.441-17 entsprechen, der nach der Empfehlung 19-1 der Commission d'Examen des Pratiques Commerciales vom 17. Januar 2019 und den am 3. November 2023 aktualisierten Leitlinien der DGCCRF zu Logistikstrafen auszulegen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde den Verkäufer nur im Falle eines vom Kunden ordnungsgemäß dokumentierten Schadens zu Vertragsstrafen verpflichten kann. In diesem Fall muss der Kunde die Pflichtverletzung des Verkäufers und den erlittenen Schaden ordnungsgemäß dokumentieren.

In jedem Fall muss jede Anwendung einer Vertragsstrafe in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erlittenen Schaden stehen und vom Kunden hinsichtlich des behaupteten Schadens, des Prinzips und der Höhe ordnungsgemäß begründet werden. Andernfalls darf dem Verkäufer keine Vertragsstrafe auferlegt werden.

Jede Forderung nach einer Vertragsstrafe muss vom Kunden schriftlich begründet werden und innerhalb von höchstens dreißig (30) Tagen nach ihrem Entstehungsgrund an den Verkäufer gerichtet werden.

Jeder vom Kunden ausgestellten Rechnung über Vertragsstrafen und/oder Belastungsanzeige müssen die entsprechenden, detaillierten Belege beigefügt werden, damit der Verkäufer ihre Begründetheit beurteilen kann (vgl. Empfehlung 19-1 der CEPC zu Logistikstrafen und Leitlinien der DGCCRF zu Logistikstrafen), insbesondere mindestens :

die Nummer der betroffenen Bestellung;
das Datum und die Uhrzeit der geplanten Lieferung sowie das Datum und die Uhrzeit der tatsächlichen Lieferung;
den Grund für die Anwendung der Strafe (Verspätung, Nichtkonformität, Fehlmenge?);
Einzelheiten zu jeder von dem Vorfall betroffenen Referenz;
die von dem Vorfall betroffene Menge,
den von einem Lagerleiter vermerkten und vom Lieferanten gegengezeichneten Lieferschein im Falle einer Verspätung oder Nichtkonformität,
ein Foto im Falle einer Nichtkonformität,
einen Screenshot der Software, im Falle einer Fehlmenge und/oder eines Fehlbestands.

Ohne die gleichzeitige Übermittlung solcher Belege ist die Vertragsstrafe unbegründet und die Einspruchsfrist des Verkäufers kann nicht beginnen zu laufen.

Nach Erhalt aller vom Kunden eingereichten Beweismittel hat der Verkäufer dreißig (30) Tage Zeit, um die vom Kunden erhaltene Vertragsstrafe anzufechten. Der Kunde hat nach Erhalt der Beweismittel eine ähnliche Frist, um dem Verkäufer zu antworten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt die Vertragsstrafe als erlassen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es verboten ist, von dem vom Verkäufer ausgestellten Rechnungsbetrag automatisch Strafen abzuziehen, die der Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung entsprechen.

In jedem Fall darf die Höhe der verhängten Strafe nicht mehr als 2 % des Wertes der bestellten Produkte der Produktkategorie betragen, in der die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen festgestellt wurde.

Der Verkäufer erinnert daran, dass der Schwellenwert von 2% nur eine Obergrenze darstellt. In diesem Zusammenhang muss die Höhe der Strafe notwendigerweise in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden stehen.

Es wird klargestellt, dass der Begriff der Produktkategorie für die Anwendung dieser Obergrenze wie folgt definiert ist: Dusche, Armaturen und Badewanne.

Schließlich und in jedem Fall darf gemäß Artikel L.441-17 des französischen Handelsgesetzbuchs (Code de commerce) keine logistische Strafe für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen verhängt werden, die mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist.

ARTIKEL 6 - GESETZLICHE GARANTIEN
Alle im Katalog des Verkäufers aufgeführten Waren unterliegen den gesetzlichen und besonderen Garantien, die auf jedes verkaufte Produkt oder jeden Produkttyp anwendbar sind. Die Inanspruchnahme und Annahme der Garantie des Verkäufers gilt nicht für Teile, deren Verschleiß auf eine übliche und normale Nutzung mit oder ohne korrosive Produkte zurückzuführen ist, sowie für Teile, deren Einbau oder Nutzung nicht mit den mitgelieferten Anleitungen übereinstimmt.

Im Falle einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung seitens des Kunden in Bezug auf seine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, wie in Artikel 10 der vorliegenden AGB angegeben, kann der Kunde seine Lieferungen nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein einstellen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, die der Verkäufer aufgrund der Handlungen des Kunden, die zur Verschlechterung oder Unterbrechung der Geschäftsbeziehungen aus diesem Grund geführt haben, geltend machen kann.

ARTIKEL 7 - ZAHLUNG

Die Rechnungen sind gemäß den Bestimmungen des von den Parteien unterzeichneten Jahresvertrags zu bezahlen, und zwar in voller Höhe spätestens 60 Tage nach Ausstellung der Rechnung per Banküberweisung.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die gewährten Zahlungsfristen im Falle einer Verschlechterung der tatsächlichen oder vermuteten finanziellen Situation des Kunden zu verkürzen.

Im Falle von ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden oder wenn der Kunde die geforderten Sicherheiten nicht bereitstellt, kann der Verkäufer folgende Maßnahmen ergreifen:
Einforderung von Bonitätsgarantien;
Forderung der Vorauszahlung für jede Lieferung oder Aussetzung der laufenden Lieferung aller oder eines Teils der Produkte gemäß den Bestimmungen der Artikel 1219 und 1220 des Zivilgesetzbuches;
Aussetzung der Lieferung jeder neuen Bestellung, sobald diese zur Überschreitung des für den Kunden festgelegten oder gemeinsam mit ihm beschlossenen Außenstandes führt.

Der Kunde darf unter keinen Umständen, ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Verkäufers, irgendeine Zahlung durch Aufrechnung vornehmen, auch nicht unter den in Artikel 1347-1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen.

Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung bei Fälligkeit behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, folgende Maßnahmen zu ergreifen:
Der Kunde schuldet, abgesehen von eventuellen gesetzlichen und gerichtlichen Zinsen, eine Verzugsgebühr in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandt wird, zuzüglich 10 Prozentpunkte. Diese Verzugszinsen gelten unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers.
Sämtliche Rechnungen, die der Verkäufer dem Kunden ausgestellt hat, einschließlich der noch nicht fälligen Rechnungen, werden fällig.
Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, sich dreißig (30) Tage nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein von allen seinen noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu lösen und/oder die in den Artikeln 9 und 10 unten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts- und/oder Auflösungsklauseln anzuwenden, außer bei fälligen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, die zugunsten des Kunden in Kraft bleiben.
Gemäß Artikel L.441-10 und D-441-5 des Handelsgesetzbuchs muss jeder Schuldner, der eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt, seinem Gläubiger eine pauschale Entschädigung für die Einziehungskosten zahlen, deren Höhe per Erlass auf 40 € festgesetzt wurde.

ARTIKEL 8 - Unbeschadet der Anwendung des vorgenannten Artikels 7 kann der Verkäufer vom Kunden, der zuvor Vertragsverletzungen begangen hat, ohne dass diese jedoch zum Abbruch der vertraglichen Beziehungen geführt haben, verlangen, dass er zusätzliche Garantien erbringt, die seine Zahlungsfähigkeit und die finanzielle Deckung der laufenden oder künftigen Lieferungen sicherstellen. In jedem Fall kann keine Duldung oder Abweichung von der Anwendung der vorliegenden AGB als Änderung der vorliegenden Bedingungen ausgelegt werden, die auf die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden anwendbar sind.

ARTIKEL 9 - EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
Unabhängig von den Liefermodalitäten bleibt der Verkäufer Eigentümer der Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihres Preises in Haupt-, Zins- und Nebenbeträgen und behält sich das Recht vor, die Rückgabe der Waren zu verlangen, wenn die Haupt-, Zins- und Nebenbeträge nicht fristgerecht bezahlt werden. In diesem Fall werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Waren dem Kunden in Rechnung gestellt, der seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

In diesem Zusammenhang stellt die Übergabe eines Wechsels, eines Bank- oder Postschecks oder eines anderen Titels, der eine Zahlungsverpflichtung begründet, keine Zahlung im Sinne dieser Klausel dar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie tatsächlich eingelöst wird.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Kunden verbleibt das Eigentum an der nicht bezahlten Ware beim Verkäufer, der die gelieferte, aber unbezahlte Ware sofort zurückfordern kann. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieser Klausel auch für eventuelle Unterkäufer der Ware, andere Gläubiger des Kunden, die Organe des Kollektivverfahrens sowie für die verschiedenen Beteiligten an diesem Verfahren. Die Bestimmungen dieser Klausel stehen in keinem Fall den Bestimmungen von Artikel 4 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.

ARTIKEL 10 - AUFLÖSUNGSKLAUSEL
Jede der Parteien behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen:
im Falle einer Vertragsverletzung des Kunden gemäß Artikel 3 bis 9 und 12 bis 13, dreißig (30) Tage nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein,
im Falle von unbeabsichtigten, äußeren Ereignissen oder höherer Gewalt, die das Verkaufsgeschäft oder die Leistung ganz oder teilweise beeinträchtigen können,
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegen den Verursacher der Vertragsverletzung.

ARTIKEL 11 - GEISTIGES EIGENTUM
LG Industries ist Inhaber aller geistigen und insbesondere gewerblichen Eigentumsrechte an den Produkten, die dem Kunden unter den Marken "LG Industries" oder "Krone" und/oder jeder anderen vom Verkäufer verwendeten Marke verkauft werden. Die vom Verkäufer unter diesen Marken gelieferten Produkte dürfen nur in ihrer ursprünglichen Aufmachung und unter Bedingungen, die ihrem Markenimage entsprechen, weiterverkauft werden.

ARTIKEL 12 - HÖHERE GEWALT UND VON DEM WILLEN DER PARTEIEN UNABHÄNGIGE ZUSTÄNDE
Im Falle des Eintretens eines Ereignisses höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches hat dieses Ereignis zur Folge, dass die Erfüllung der dem Verkäufer oder dem Kunden obliegenden Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt wird.

Der Verkäufer und der Kunde werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls einschließlich einer einvernehmlichen Anpassung der Geschäfts- und Finanzbedingungen des Vertrags, um die für den Verkäufer und den Kunden nachteiligen Auswirkungen dieses Hindernisses zu vermeiden oder zu begrenzen.

Wenn die Situation höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert, werden sich der Verkäufer und der Kunde zusammensetzen, um in gutem Glauben und im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen, wie mit dem Einzelvertrag weiter verfahren werden soll, oder die Bedingungen für seine Anpassung, Weiterentwicklung oder gegebenenfalls seine Beendigung festzulegen.

Bei Eintritt eines Falles höherer Gewalt ist keine Vertragsstrafe fällig.

Im Falle von externen und vom Willen der Parteien unabhängigen Umständen, die nicht als höhere Gewalt eingestuft werden und die die Herstellung der Produkte, ihre Lagerung oder ihren Transport stoppen, reduzieren und/oder verzögern und somit die Lieferungen stören können, kann eine Anpassung des Betrags der logistischen Strafen vorgenommen werden, der im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Vertrags ohne solche Umstände ergeben würde, geringer ausfallen muss, und dies umso mehr, wenn der Verkäufer den Kunden so schnell wie möglich gemäß Artikel L. 441-17 des Handelsgesetzbuchs informiert hat.

Diese vom Willen unabhängigen Umstände entsprechen insbesondere Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie sie insbesondere in der Empfehlung 19-1 der CEPC vorgesehen sind.

ARTIKEL 13 - UNVORAUSSICHT
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Neuverhandlung der Vereinbarung zu verlangen, wenn eine Änderung der Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Erfüllung der Vereinbarung für den Verkäufer, der nicht zugestimmt hatte, das Risiko zu tragen, nach Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches übermäßig teuer macht.

Darüber hinaus schließen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches mögliche Diskussionen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer und die Anpassung der Vereinbarung und ihrer Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die jeweilige Situation, die nicht unbedingt unter die Definition der Unvorhersehbarkeit fallen würde, nicht aus, insbesondere im Falle eines Ereignisses, das die Erfüllung der gesamten oder eines Teils der Vereinbarung, insbesondere die Herstellung und/oder den Transport der Produkte, wirtschaftlich unrentabel machen könnte (z. B. Lieferschwierigkeiten oder steigende Materialkosten usw.).

ARTIKEL 14- STREITIGKEITEN - ANWENDBARES RECHT - ZUSTÄNDIGKEITSZUSTAND
Jede Streitigkeit bezüglich des Abschlusses, der Ausführung und des Bruchs des Vertrags, der jedem Verkaufsgeschäft oder jeder Dienstleistung zugrunde liegt, die vom Verkäufer erbracht werden, und ganz allgemein jede Streitigkeit, die sowohl als Klage als auch als Verteidigung die Gesellschaft LGI einbezieht, unterliegt dem französischen Recht und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Lille, auch im Falle eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung, sofern nicht die öffentliche Ordnung etwas anderes vorschreibt.

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND ALLGEMEINE PREISLISTE FÜR GROSSHÄNDLER
GÜLTIG FÜR ALLE BESTELLUNGEN AB DEM 01.05.2024

Die SAS LGI ist eine vereinfachte Aktiengesellschaft, eingetragen unter SIREN 452 615 354, mit Sitz in 1 Rue de l'Empire, 59133 PHALEMPIN, und einem Grundkapital von 800.000,00 Euro. Ihre von der Agence de la transition écologique (ADEME) erzeugte eindeutige Kennung lautet: FR304003_04GGCF.

ARTIKEL 1 - ANWENDUNGSBEREICH 

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe oder Dienstleistungen, die von der SAS LGI (nachfolgend "Verkäufer") an Großhändler im Sinne von Artikel L.441-1-2 des Handelsgesetzbuches (nachfolgend "Kunde oder Kunden") getätigt werden.

Die vorliegenden AGB bilden gemäß Artikel L.441-1-2 des Handelsgesetzbuchs die einzige Grundlage für die Handelsverhandlungen zwischen den Parteien. Sie können gegebenenfalls durch besondere Bedingungen ergänzt werden, die zwischen den Parteien im Rahmen der Geschäftsverhandlungen ausgehandelt werden.

Jede Abweichung von den vorliegenden AGB ist Gegenstand einer schriftlichen Vereinbarung, die zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gemäß Artikel L.441-3-1 des Handelsgesetzbuches unterzeichnet wird, sowie gegebenenfalls eines Zusatzes.

ARTIKEL 2 - VERHANDLUNGSZEITPLAN
Um die gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Unterzeichnung des Einheitlichen Vertrags einzuhalten, möchte der Verkäufer, soweit möglich, dass seine Kunden den folgenden Verhandlungszeitplan einhalten:

Innerhalb einer angemessenen Frist vor dem 1. März: Der Verkäufer sendet seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen an die Kunden und diese senden dem Verkäufer ihre Entwürfe für schriftliche Vereinbarungen zu.
Einen Monat nach Erhalt der genannten Vertragsunterlagen: Der Verkäufer äußert seine Vorbehalte gegenüber dem Vertragsentwurf durch Vertragsänderung oder Zusatzvereinbarung und die Parteien tauschen sich über die Punkte aus, über die sie sich nicht einig sind.
Spätestens am 1. Februar: Der Verkäufer und der Kunde ziehen Bilanz über den Fortschritt der Verhandlungen und die Möglichkeit, eine Vereinbarung unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu unterzeichnen.
Spätestens bis zum Stichtag: Die Parteien unterzeichnen die schriftliche Vereinbarung und etwaige Zusatzvereinbarungen.

Falls der Verkäufer und der Kunde keine Einigung über einen Teil der Produkte erzielen können, ist jeder berechtigt, die Geschäftsbeziehung unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist im Sinne von Artikel L.442-1 des Handelsgesetzbuches auch nur teilweise zu beenden.

Die Geschäftsverhandlungen müssen in gutem Glauben geführt werden. Zu diesem Zweck verpflichten sich die Parteien, regelmäßig schriftliche Protokolle zu verfassen.

ARTIKEL 3 - PREISE
Die zwischen den Parteien anwendbaren Preise sind diejenigen, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Kunden gelten, es sei denn, es wurde ein besonderer Vertrag für eine bestimmte Zeit zwischen dem Verkäufer und einem Kunden geschlossen, dessen Bedingungen während der Vertragsdauer und zu den besonderen Bedingungen gelten, die in dem genannten Vertrag festgelegt sind.

Alle Preise, ob in Euro oder in einer anderen Währung, werden nach dem Umrechnungskurs der Währung berechnet, der am Tag der Erstellung der Preisliste gilt. Alle Wechselkursänderungen gehen weiterhin zu Lasten des Kunden und werden nach dem am Tag der Bestellung geltenden Umrechnungskurs berechnet.

Alle Steuern, die auf die Preise erhoben werden, sind die zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Steuern. Im Falle einer Änderung wird ihre Änderung auf den praktizierten Preis gemäß den von der Steuerverwaltung auferlegten Regeln angerechnet.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, seine Preise jederzeit nach vorheriger Benachrichtigung der Kunden mit einer Frist von zwei (2) Monaten vor ihrer Anwendung zu ändern, wobei jedoch bestimmte außergewöhnliche Umstände, die außerhalb des Einflussbereichs des Verkäufers liegen, eine Benachrichtigung innerhalb einer kürzeren Frist rechtfertigen könnten.

Die Ökogebühren, die der Verkäufer zum Zeitpunkt der Erstellung der vorliegenden AGB an Ecomaison entrichtet, können sich ändern. Jede Änderung der Ökogebühren nach oben oder unten wird folglich automatisch an den Kunden weitergegeben.

ARTIKEL 4 - BESTELLUNG UND LIEFERUNG

Der Kunde gibt Bestellungen beim Verkäufer per E-Mail an die Adresse contact@lgindustries.fr oder per EDI auf, wobei er sich an die festgelegte Mindestbestellmenge halten muss.

Jede Bestellung durch den Kunden wird :

Bei Produkten auf Lager mindestens zwei (2) Werktage vor dem gewünschten Lieferdatum.
Bei Produkten, die auf Anfrage hergestellt werden, mindestens neunzig (90) Werktage vor dem Versanddatum.

Nach Eingang der Bestellung bestätigt der Verkäufer den Erhalt der Bestellung, die er ausdrücklich annimmt.

Nach Annahme der Bestellung eines "Neukunden" muss eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtauftragswerts (inkl. MwSt.) geleistet werden. Erst nach Eingang dieser Anzahlung gilt die Bestellung als endgültig angenommen.

Im Falle eines Fehlers bei der Bestellung (kein Mindestbestellwert, Preis, Lieferzeit...) wird dem Kunden vom Verkäufer eine Benachrichtigung zugesandt. Dieser muss die notwendigen Korrekturen vornehmen, damit die Bestellung vom Verkäufer angenommen werden kann.

Jede vom Kunden gewünschte Änderung oder Stornierung einer Bestellung kann nur akzeptiert werden:
Für Produkte, die auf Lager sind, innerhalb von achtundvierzig (48) Stunden nach der Auftragserteilung.
Für Produkte, die auf Anfrage hergestellt werden, innerhalb von vierundzwanzig (24) Stunden nach der Auftragserteilung.

Nach Ablauf dieser Fristen kann keine Änderung oder Stornierung einer Bestellung mehr vom Verkäufer akzeptiert werden.

Der Tarif, der auf jede vom Kunden veranlasste Änderung einer Bestellung anwendbar ist, ist der Tarif, der am Tag der Aufgabe der geänderten Bestellung gültig ist.

Die Lieferzeiten des Verkäufers werden dem Kunden vorbehaltlich einer Toleranz von
mitgeteilt. Für Produkte, die auf Lager sind, +/- 3 Tage je nach den von den Spediteuren auferlegten Beschränkungen.
Für Produkte, die auf Anfrage hergestellt werden, +/-30 Tage je nach den Auflagen des internationalen Seeverkehrs.

Bei Eintritt eines vom Willen der Parteien unabhängigen Umstands im Sinne der Empfehlung 19-1 der CEPC, eines Ereignisses, das eine Unvorhersehbarkeit im Sinne von Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches darstellt, oder einer Situation höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches, die die Lieferung der gesamten Bestellung oder eines Teils davon unmöglich macht, unternimmt der Verkäufer seine besten Anstrengungen, um den Kunden zu informieren und ihm gegebenenfalls eine Ersatzlösung vorzuschlagen. Sollte sich diese als unmöglich erweisen, kann die Bestellung auf Initiative des Verkäufers ohne Kosten für eine der Parteien storniert werden, vorausgesetzt, dass der Kunde nicht die Ursache für die Verlängerung der Lieferfristen oder die Unmöglichkeit der Lieferung ist; in diesem Fall behält sich der Verkäufer das Recht vor, eine Entschädigung für seinen Schaden zu erhalten.

Die verkauften Waren (einschließlich franko) werden gemäß dem Incoterm© geliefert, der im Jahresvertrag von den Parteien einvernehmlich festgelegt wurde.
Im Falle von Schäden, Beeinträchtigungen oder Verlusten, die dem Spediteur zuzuschreiben sind oder im Rahmen des Transports eintreten, ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Spediteur die entsprechenden Vorbehalte, Reklamationen oder Maßnahmen zu ergreifen. Der Verkäufer kann unter keinen Umständen für Transportstreitigkeiten haftbar gemacht werden.

Mit Ausnahme von Transportstreitigkeiten, die den oben genannten Bestimmungen unterliegen, muss jede Reklamation bezüglich der Unversehrtheit der Ware bei Erhalt der Bestellung unbedingt innerhalb einer Frist von maximal 48 Stunden nach der Lieferung schriftlich beim Verkäufer eingereicht werden, andernfalls ist die Reklamation unzulässig. Der Reklamation sind sämtliche Belege für die Reklamation beizufügen, damit der Verkäufer die Rechtmäßigkeit der Reklamation überprüfen und ihr gegebenenfalls eine positive Behandlung zukommen lassen kann.

Wenn der Kunde über mehrere Lager verfügt, zwischen denen die vom Verkäufer gelieferten Waren zirkulieren können, kann dem Verkäufer kein Streitfall bezüglich einer Beschädigung oder Beeinträchtigung der Produktintegrität zugerechnet werden, wenn er Gegenstand einer verspäteten Reklamation ist, die es dem Verkäufer nicht erlaubt, sich von der Zurechenbarkeit des gemeldeten Streitfalls zu überzeugen. In jedem Fall wird keine Rücksendung von Waren akzeptiert, es sei denn, der Verkäufer stimmt dem nach Prüfung der Reklamation ausdrücklich zu, wobei eine solche Zustimmung in keinem Fall als Anerkennung einer ihm zurechenbaren Haftung oder als Anerkennung der Begründetheit der erhobenen Reklamation durch den Verkäufer gilt.

ARTIKEL 5 - LOGISTIKSTRAFEN
Die Anwendung von Logistikstrafen muss mit der Empfehlung 19-1 der Commission d'Examen des Pratiques Commerciales vom 17. Januar 2019 und den am 3. November 2023 aktualisierten Leitlinien der DGCCRF zu Logistikstrafen übereinstimmen.

Der Kunde kann dem Verkäufer nur im Falle eines vom Kunden ordnungsgemäß dokumentierten Schadens Vertragsstrafen auferlegen.

Jede Verhängung einer Vertragsstrafe muss in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich erlittenen Schaden stehen und vom Kunden hinsichtlich des behaupteten Schadens, des Prinzips und der Höhe ordnungsgemäß begründet werden. Andernfalls darf dem Verkäufer keine Vertragsstrafe auferlegt werden.

Jede Forderung nach einer Vertragsstrafe muss vom Kunden schriftlich begründet werden und innerhalb von höchstens dreißig (30) Tagen nach ihrem Entstehungsgrund an den Verkäufer gerichtet werden.

Jeder vom Kunden ausgestellten Rechnung über Vertragsstrafen und/oder Belastungsanzeige müssen alle nützlichen, detaillierten Belege beigefügt werden, die der Verkäufer zur Beurteilung ihrer Begründetheit benötigt (vgl. Empfehlung 19-1 der CEPC zu Logistikstrafen und Leitlinien der DGCCRF zu Logistikstrafen), insbesondere mindestens :

die Nummer der betroffenen Bestellung;
das Datum und die Uhrzeit der geplanten Lieferung sowie das Datum und die Uhrzeit der tatsächlichen Lieferung;
den Grund für die Anwendung der Strafe (Verspätung, Nichtkonformität, Fehlmenge?);
Einzelheiten zu jeder von dem Vorfall betroffenen Referenz;
die von dem Vorfall betroffene Menge,
den von einem Lagerleiter vermerkten und vom Lieferanten gegengezeichneten Lieferschein im Falle einer Verspätung oder Nichtkonformität,
ein Foto im Falle einer Nichtkonformität,
einen Screenshot der Software, im Falle einer Fehlmenge und/oder eines Fehlbestands.

Ohne die gleichzeitige Übermittlung solcher Belege ist die Vertragsstrafe unbegründet und die Einspruchsfrist des Verkäufers kann nicht beginnen zu laufen.

Nach Erhalt aller vom Kunden eingereichten Beweismittel hat der Verkäufer dreißig (30) Tage Zeit, um die vom Kunden erhaltene Vertragsstrafe anzufechten. Der Kunde hat nach Erhalt der Beweismittel eine ähnliche Frist, um dem Verkäufer zu antworten. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Antwort, gilt die Vertragsstrafe als erlassen.

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass es verboten ist, von dem vom Verkäufer ausgestellten Rechnungsbetrag automatisch Strafen abzuziehen, die der Nichteinhaltung einer vertraglichen Verpflichtung entsprechen.

In jedem Fall darf die Höhe der verhängten Strafe nicht mehr als 2 % des Wertes der bestellten Produkte der Produktkategorie betragen, in der die Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen festgestellt wurde.

Der Verkäufer erinnert daran, dass der Schwellenwert von 2% nur eine Obergrenze darstellt. In diesem Zusammenhang muss die Höhe der Strafe notwendigerweise in einem angemessenen Verhältnis zum tatsächlich erlittenen Schaden stehen.

Es wird klargestellt, dass der Begriff der Produktkategorie für die Anwendung dieser Obergrenze wie folgt definiert ist: Dusche, Armaturen und Badewanne.

Schließlich darf keine logistische Strafe für die Nichterfüllung von vertraglichen Verpflichtungen verhängt werden, die mehr als ein Jahr zuvor eingetreten ist.

ARTIKEL 6 - GESETZLICHE GARANTIEN
Alle im Katalog des Verkäufers aufgeführten Waren unterliegen den gesetzlichen und besonderen Garantien, die auf jedes verkaufte Produkt oder jeden Produkttyp anwendbar sind. Die Inanspruchnahme und Annahme der Garantie des Verkäufers gilt nicht für Teile, deren Verschleiß auf eine übliche und normale Nutzung mit oder ohne korrosive Produkte zurückzuführen ist, sowie für Teile, deren Einbau oder Nutzung nicht mit den mitgelieferten Anleitungen übereinstimmt.

Im Falle einer besonders schwerwiegenden Vertragsverletzung seitens des Kunden in Bezug auf seine zwingenden gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen, wie in Artikel 10 der vorliegenden AGB angegeben, kann der Kunde seine Lieferungen nach Ablauf einer Frist von 15 Tagen nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein einstellen, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche, die der Verkäufer aufgrund der Handlungen des Kunden, die zur Verschlechterung oder Unterbrechung der Geschäftsbeziehungen aus diesem Grund geführt haben, geltend machen kann.

ARTIKEL 7 - ZAHLUNG

Die Rechnungen sind gemäß den Bedingungen des von den Parteien unterzeichneten Jahresvertrags zu bezahlen, und zwar in voller Höhe spätestens innerhalb von 60 Tagen nach Ausstellung der Rechnung per Banküberweisung.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die gewährten Zahlungsfristen im Falle einer Verschlechterung der tatsächlichen oder vermuteten finanziellen Situation des Kunden zu verkürzen.

Im Falle von ernsthaften Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit eines Kunden oder wenn der Kunde die geforderten Sicherheiten nicht bereitstellt, kann der Verkäufer folgende Maßnahmen ergreifen:
Einforderung von Bonitätsgarantien;
Forderung der Vorauszahlung für jede Lieferung oder Aussetzung der laufenden Lieferung aller oder eines Teils der Produkte gemäß den Bestimmungen der Artikel 1219 und 1220 des Zivilgesetzbuches;
Aussetzung der Lieferung jeder neuen Bestellung, sobald diese zur Überschreitung des für den Kunden festgelegten oder gemeinsam mit ihm beschlossenen Außenstandes führt.

Der Kunde darf unter keinen Umständen, ohne die ausdrückliche und vorherige Zustimmung des Verkäufers, irgendeine Zahlung durch Aufrechnung vornehmen, auch nicht unter den in Artikel 1347-1 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Bedingungen.

Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung bei Fälligkeit behält sich der Verkäufer die Möglichkeit vor, die folgenden Maßnahmen anzuwenden:
Der Kunde schuldet, abgesehen von eventuellen gesetzlichen und gerichtlichen Zinsen, eine Verzugsgebühr in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre jüngste Refinanzierungsoperation angewandt wird, zuzüglich zehn (10) Prozentpunkte. Dieser Verzugszins gilt unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers
Alle Rechnungen, die der Verkäufer dem Kunden ausgestellt hat, werden fällig, einschließlich der noch nicht fälligen Rechnungen.
Der Verkäufer behält sich außerdem das Recht vor, sich dreißig (30) Tage nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein von allen seinen noch bestehenden Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zu lösen und/oder die in den Artikeln 9 und 10 unten vorgesehenen Eigentumsvorbehalts- und/oder Auflösungsklauseln anzuwenden, außer bei fälligen gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen, die zugunsten des Kunden in Kraft bleiben.
gemäß den Artikeln L.441-10 und D-441-5 des Handelsgesetzbuchs muss jeder Schuldner, der eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist bezahlt, seinem Gläubiger eine pauschale Entschädigung für die Einziehungskosten zahlen, deren Höhe per Erlass auf 40 € festgesetzt wurde.

ARTIKEL 8 - Unbeschadet der Anwendung des oben genannten Artikels 7 kann der Verkäufer vom Kunden, der zuvor Vertragsverletzungen begangen hat, ohne dass diese jedoch zum Bruch der vertraglichen Beziehungen geführt haben, zusätzliche Garantien verlangen, die es ihm ermöglichen, seine Zahlungsfähigkeit und die finanzielle Deckung der laufenden oder künftigen Lieferungen zu gewährleisten. In jedem Fall darf keine Duldung oder Abweichung von der Anwendung der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Änderung der vorliegenden Bedingungen ausgelegt werden, die auf die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden anwendbar sind.

ARTIKEL 9 - EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
Unabhängig von den Liefermodalitäten bleibt der Verkäufer Eigentümer der Waren bis zur vollständigen Bezahlung ihres Preises in Haupt-, Zins- und Nebenbeträgen und behält sich das Recht vor, die Rückgabe der Waren zu verlangen, wenn die Haupt-, Zins- und Nebenbeträge nicht fristgerecht bezahlt werden. In diesem Fall werden die Kosten für die Wiederbeschaffung der Waren dem Kunden in Rechnung gestellt, der seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen ist.

In diesem Zusammenhang stellt die Übergabe eines Wechsels, eines Bank- oder Postschecks oder eines anderen Titels, der eine Zahlungsverpflichtung begründet, keine Zahlung im Sinne dieser Klausel dar. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie tatsächlich eingelöst wird.

Im Falle eines Insolvenzverfahrens des Kunden verbleibt das Eigentum an der nicht bezahlten Ware beim Verkäufer, der die gelieferte, aber unbezahlte Ware sofort zurückfordern kann. In diesem Fall gelten die Bestimmungen dieser Klausel auch für eventuelle Unterkäufer der Ware, andere Gläubiger des Kunden, die Organe des Kollektivverfahrens sowie für die verschiedenen Beteiligten an diesem Verfahren. Die Bestimmungen dieser Klausel stehen in keinem Fall den Bestimmungen von Artikel 4 der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen entgegen.

ARTIKEL 10 - AUFLÖSUNGSKLAUSEL
Jede der Parteien behält sich das Recht vor, den Vertrag zu kündigen:
im Falle einer Vertragsverletzung des Kunden gemäß Artikel 3 bis 9 und 12 bis 13, dreißig (30) Tage nach einer erfolglosen Mahnung per Einschreiben mit Rückschein,
im Falle von unbeabsichtigten, äußeren Ereignissen oder höherer Gewalt, die das Verkaufsgeschäft oder die Leistung ganz oder teilweise beeinträchtigen können,
unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Verkäufers gegen den Verursacher der Vertragsverletzung.

ARTIKEL 11 - GEISTIGES EIGENTUM
LG Industries ist Inhaber aller geistigen und insbesondere gewerblichen Eigentumsrechte an den Produkten, die dem Kunden unter den Marken "LG Industries" oder "Krone" und/oder jeder anderen vom Verkäufer verwendeten Marke verkauft werden. Die vom Verkäufer unter diesen Marken gelieferten Produkte dürfen nur in ihrer ursprünglichen Aufmachung und unter Bedingungen, die ihrem Markenimage entsprechen, weiterverkauft werden.

ARTIKEL 12 - HÖHERE GEWALT UND VON DEM WILLEN DER PARTEIEN UNABHÄNGIGE ZUSTÄNDE
Im Falle des Eintretens eines Ereignisses höherer Gewalt im Sinne von Artikel 1218 des Zivilgesetzbuches hat dieses Ereignis zur Folge, dass die Erfüllung der dem Verkäufer oder dem Kunden obliegenden Verpflichtungen für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt wird.

Der Verkäufer und der Kunde werden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, gegebenenfalls einschließlich einer einvernehmlichen Anpassung der Geschäfts- und Finanzbedingungen des Vertrags, um die für den Verkäufer und den Kunden nachteiligen Auswirkungen dieses Hindernisses zu vermeiden oder zu begrenzen.

Wenn die Situation höherer Gewalt länger als dreißig (30) Tage andauert, werden sich der Verkäufer und der Kunde zusammensetzen, um in gutem Glauben und im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmen, wie mit dem Einzelvertrag weiter verfahren werden soll, oder die Bedingungen für seine Anpassung, Weiterentwicklung oder gegebenenfalls seine Beendigung festzulegen.

Bei Eintritt eines Falles höherer Gewalt ist keine Vertragsstrafe fällig.

Im Falle von externen und vom Willen der Parteien unabhängigen Umständen, die nicht als höhere Gewalt eingestuft werden und die die Herstellung der Produkte, ihre Lagerung oder ihren Transport stoppen, reduzieren und/oder verzögern und somit die Lieferungen stören können, kann eine Anpassung des Betrags der logistischen Strafen vorgenommen werden, der im Vergleich zu dem Betrag, der sich aus der Anwendung des Vertrags ohne solche Umstände ergeben würde, geringer ausfallen muss, und dies umso mehr, wenn der Verkäufer den Kunden so schnell wie möglich benachrichtigt hat.

Diese vom Willen unabhängigen Umstände entsprechen insbesondere Ereignissen, die außerhalb des Willens des Verkäufers liegen, wie sie insbesondere in der Empfehlung 19-1 der CEPC vorgesehen sind.

ARTIKEL 13 - UNVORAUSSICHT
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, vom Kunden eine Neuverhandlung der Vereinbarung zu verlangen, wenn eine Änderung der Umstände, die bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbar war, die Erfüllung der Vereinbarung für den Verkäufer, der nicht zugestimmt hatte, das Risiko zu tragen, nach Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches übermäßig teuer macht.

Darüber hinaus schließen die Bedingungen für die Anwendung von Artikel 1195 des Zivilgesetzbuches mögliche Diskussionen zwischen dem Kunden und dem Verkäufer und die Anpassung der Vereinbarung und ihrer Anwendungsbedingungen im Hinblick auf die jeweilige Situation, die nicht unbedingt unter die Definition der Unvorhersehbarkeit fallen würde, nicht aus, insbesondere im Falle eines Ereignisses, das die Erfüllung der gesamten oder eines Teils der Vereinbarung, insbesondere die Herstellung und/oder den Transport der Produkte, wirtschaftlich unrentabel machen könnte (z. B. Lieferschwierigkeiten oder steigende Materialkosten usw.).

ARTIKEL 14- STREITIGKEITEN - ANWENDBARES RECHT - ZUSTÄNDIGKEITSZUSTAND
Jede Streitigkeit bezüglich des Abschlusses, der Ausführung und des Bruchs des Vertrags, der jedem Verkaufsgeschäft oder jeder Dienstleistung zugrunde liegt, die vom Verkäufer erbracht werden, und ganz allgemein jede Streitigkeit, die sowohl als Klage als auch als Verteidigung die Gesellschaft LGI einbezieht, unterliegt dem französischen Recht und fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte von Lille, auch im Falle eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung, sofern nicht die öffentliche Ordnung etwas anderes vorschreibt.

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